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Information zum Einsatz von Staplerfahrern in der Zeitarbeit Der Einsatz von Zeitpersonal im Lager- und Transportbereich erfolgt oftmals durch Staplerfahrer. Häufig wird die Frage gestellt, welche Führerscheine akzeptiert werden, welche G-Untersuchung erforderlich sei. Wir haben einmal den „zeitarbeitstypischen“ Staplerfahrer in dieser Arbeitsanweisung und die Anforderungen zusammengestellt. Grundsätzlich ist der Betrieb von Flurförderzeugen in der BGV D27 geregelt.
Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z.B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach den „Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern“ (BGG 925, ehem. ZH 1/554) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis (sog. Staplerführerschein) vorlegen können. Dieser ist i.d.R. unbegrenzt und auch in allen Entleiher-Betrieben gültig, sofern die Einweisung auf das Gerät und die Unterweisung in bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereiches durchgeführt werden. Dies kann im Staplerschein oder gesondert dokumentiert werden. Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen können Personen tätig werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Steuern von Flurförderzeugen haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie Personen im sicheren Steuern von Flurförderzeugen ausbilden können; siehe auch VDI 3632 „Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern“. Die Ausbildung kann von AQ durchgeführt werden. Zur schriftlichen Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen in der Arbeitnehmerüberlassung kann die Einsatzanweisung in Verbindung mit der Arbeitsschutzvereinbarung im Überlassungsvertrag benutzt werden. In jedem Fall muss der Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Tätigkeit spezifizieren (mindestens: Fahrbereich, Staplertyp, Tätigkeit). Die Beauftragung gilt immer nur für den jeweiligen Entleiher-Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde. Bei einer längeren Überlassung sollte geklärt werden, ob einen Generalbeauftragung (schriftlich!) nicht sinnvoller ist. Der Entleiher beauftragt zusätzlich und erklärt dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. In jedem anderen Fall ist der Entleiher für die schriftliche Beauftragung verantwortlich; der Verleiher muss die Umsetzung im Rahmen der Arbeitsplatzbegehungen kontrollieren. Im Gegensatz dazu steht das sog. Mitgänger-Flurförderzeug, für das gem. UVV 36 §7 (2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. nur die Eignung und Unterweisung erforderlich sind. Eine G-Untersuchung oder Befähigungsnachweis sind nicht erforderlich. Flurförderzeuge mit Fahrerstand und einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h gelten als Flurförderzeuge nach §1 (Gabelstapler). Ablauf für die Disposition:
Mitgeltende Unterlagen:
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